Kunst am Bau

‹‹‹ zurück

 

Der erste Kunst-am-Bau-Erlass war ein nationalsozialistisches Gesetz und stammt aus dem Mai 1934. Ihm zufolge sollte bei allen Hochbauten der öffentlichen Hand ein "angemessener Prozentsatz der Bausumme für die Erteilung von Aufträgen an bildende Künstler und Kunsthandwerker" aufgewendet werden.

 

Diese Regelung wurde aufgrund einer Empfehlung des Deutschen Städtetages auf der 30. Sitzung des Deutschen Bundestages im Jahre 1950 beibehalten.

„Um die bildende Kunst zu fördern, wird die Bundesregierung ersucht, bei allen Bauaufträgen (Neu- und Umbauten) des Bundes, soweit Charakter und Rahmen des Einzelbauvorhabens dies rechtfertigen, grundsätzlich einen Betrag von mindestens 1 Prozent der Bauauftragssumme für Werke bildender Künstler vorzusehen.“


Auch in der Deutschen Demokratischen Republik wurde im Jahr 1952 mit der „Anordnung über die künstlerische Ausgestaltung von Verwaltungsbauten“ vom 22. August 1952 eine entscheidende formelle Beziehung von bildender Kunst und Architektur geschaffen.

Die Verordnung sah vor, Aufträge in Höhe von 1 bis 2% der Planbaukosten an bildende und angewandte Künstler zu vergeben. (Siehe auch: de.wikipedia.org/wiki/Kunst_am_Bau)

 

‹‹‹ zurück